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(1) Aufgaben des Ausländerbeirates sind insbesondere
- die Interessen der ausländischen Einwohner/innen gegenüber den städtischen Gremien
durch Wünsche, Anregungen und Empfehlungen zu vertreten,
- die städtischen Gremien in allen ausländische Einwohner/innen betreffenden Fragen
zu informieren und zu beraten,
- die sozialen, religiösen und kulturellen Aktivitäten der ausländischen Einwohner/innen
zu fördern, um dadurch zur guten Verständigung zwischen allen Einwohnern
beizutragen,
- Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ausländerbeirates.
(2) Der Ausländerbeirat hat das Recht, ausländische Einwohner/innen für die Wahl in
Kommissionen und andere Beiräte der Stadt vorzuschlagen.
(3) Der Magistrat hat den Ausländerbeirat rechtzeitig über alle Angelegenheiten zu
unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der
Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische
Einwohner betreffen. Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten die ausländische Einwohner
betreffen, zu hören. Die Stadtverordnetenversammlung soll, die Fachausschüsse müssen
sowie der Magistrat kann in ihren/seinen Sitzungen den Ausländerbeirat zu den
Tagesordnungspunkten hören, die Interessen der ausländischen Einwohner berühren.
(4) Wünsche und Anregungen des Ausländerbeirates, die über den Zuständigkeitsbereich der
Stadt Darmstadt hinausgehen, werden von ihr an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
[ Ausländerbeiratssatzung 135 (PDF) ]
[ Hessische Gemeindeordnung (HGO) --> Ausländerbeiräte §§ 84 bis 88 ]
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